Ferner schilderte er den Tathergang (a.a.O., S. 2- 3 Z. 61-89). Daraus wird deutlich, dass die als «A.________» bezeichnete Person eine tragende Rolle gespielt haben soll. Konkret soll dieser D.________ mindestens einmal mit der Faust geschlagen haben. Überdies gab D.________ an, er habe gehört, dass sich «A.________ illegal in der Schweiz aufhalte (a.a.O., S. 3 Z. 86). Auch E.________ benannte anlässlich der Einvernahme vom 7. Oktober 2020 bei der Staatsanwaltschaft einen der Beteiligten als «A.____