Davon ist vorliegend auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer bestreitet, zur Tatzeit vor Ort gewesen zu sein, ist ihm mit der Generalstaatsanwaltschaft entgegenzuhalten, dass er von beiden Geschädigten detailliert und begründet als einer der Täter genannt wurde. So sagte D.________ aus, dass am Tattag mehrere Fahrzeuge zum Lokal (Anmerkung der Kammer: F.________) gefahren und zunächst zwei Personen ausgestiegen seien. Von diesen Personen legte er Fotos vor und bezeichnete eine dieser Personen als «A.________» (polizeiliche Einvernahme von D.________ als Opfer vom 6. Dezember 2019, S. 2 Z. 49-59). Ferner schilderte er den Tathergang (a.a.