4 5. 5.1 Für die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts genügt es, wenn aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse konkrete Hinweise für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person bestehen (statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 115 vom 13. Juli 2023 E. 7.1). Davon ist vorliegend auszugehen.