Anlässlich seiner Einvernahme vom 18. März 2024 bestritt A.________, sich an diesem Angriff beteiligt zu haben, er sei nicht einmal anwesend gewesen, vielmehr habe er sich zu dieser Zeit in Italien aufgehalten, weil er mit einem Einreiseverbot für die Schweiz belegt gewesen sei. Die DNA-Profilerstellung drängt sich unter den gegebenen Umständen insbesondere betreffend Abgleich von Spuren sowie für die weiteren Ermittlungen auf. Das dem Beschuldigten vorgeworfene Delikt hinterlässt regelmässig biologische Spuren, wobei ein allfälliger DNA-Profilvergleich ein taugliches und zielführendes Mittel zur Identifikation der Täterschaft darstellt.