3. 3.1 Als Anlasstat für die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung und der Erstellung des DNA-Profils des Beschwerdeführers wird in der angefochtenen Verfügung der dem Beschwerdeführer vorgeworfene Angriff vom 28. Oktober 2019 in C.________ (Ort) zum Nachteil von D.________ und E.________ genannt. Der Beschwerdeführer wird insoweit beschuldigt, sich mit sechs weiteren Beschuldigten an einem Angriff beteiligt zu haben, bei welchem D.________ diverse Prellungen, ein Kopftrauma, eine Unterblutung der Bindehaut des Auges sowie eine Mandibulafraktur erlitten haben soll.