Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die «vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2024 betreffend Erstellung eines DNA-Profils» verlangt, lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten. Dies umso mehr, als sich der Beschwerdeführer in der Begründung der Beschwerde mit keinem Wort zur ebenfalls verfügten ED-Erfassung äussert.