Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten. 2.2 Streitgegenstand ist der von der Staatsanwaltschaft angeordnete Wangenschleimhautabstrich, das Weiterleiten der Probe an das IRM sowie der Auftrag zur Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers, nicht aber die ebenfalls verfügte ED-Er- fassung. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die «vollumfängliche Aufhebung der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. März 2024 betreffend Erstellung eines DNA-Profils» verlangt, lässt sich nicht Gegenteiliges ableiten.