Zudem wurde mitgeteilt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde. Am 6. Juni 2024 wurde alsdann festgestellt, dass der Seitenumbruch von Seite 2 auf Seite 3 der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 1. Mai 2024 fehlerhaft ist und Letztere gebeten, umgehend eine vollständige/korrekte Stellungnahme vom 1. Mai 2024 nachzureichen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde von der von der Generalstaatsanwaltschaft tags zuvor nachgereichten vollständigen/korrekten Stellungnahme vom 1. Mai 2024 Kenntnis genommen und gegeben.