Bestandteil der edierten Akten BM 20 9920 seien und eine weitergehende Edition nicht notwendig sei. Mit Stellungnahme vom 1. Mai 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 wurde von den genannten Eingaben Kenntnis genommen und gegeben. Zudem wurde mitgeteilt, dass auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet werde.