Mit Verfügung vom 16. April 2024 gab sie davon Kenntnis, dass die Staatanwaltschaft die amtlichen Akten BM 20 9920 eingereicht habe und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben klarzustellen, bei welcher Behörde die «Strafakten GK-Nr. 20191028.0785» weshalb zu edieren seien. In der Folge gab dieser am 22. April 2024 seine Adresse bekannt und teilte mit, dass die «Strafakten GK-Nr. 20191028.0785» Bestandteil der edierten Akten BM 20 9920 seien und eine weitergehende Edition nicht notwendig sei.