In der Folge eröffnete die Verfahrensleitung am 10. April 2024 ein Beschwerdeverfahren, erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und stellte fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt B.________ auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Zudem forderte sie den Beschwerdeführer zur Bekanntgabe seiner privaten Anschrift auf. Mit Verfügung vom 16. April 2024 gab sie davon Kenntnis, dass die Staatanwaltschaft die amtlichen Akten BM 20 9920 eingereicht habe und gab der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme.