Am 18. März 2024 ordnete sie die ED-Er- fassung (inkl. Wangenschleimhautabstrich) an, wies die Kantonspolizei Bern an, die Probe zwecks Erstellung eines DNA-Profils des Beschwerdeführers ans Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (nachfolgend: IRM) zu übermitteln und beauftragte dieses mit der Erstellung des DNA-Profils. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 5. April 2024 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte: 1.