8. Gestützt auf das Ausgeführte ist festzuhalten, dass sämtliche Haftvoraussetzungen erfüllt sind. Es ist demnach nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht für die Dauer von sechs Wochen Untersuchungshaft angeordnet hat. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.