Dass – wie im erwähnten Schreiben ausgeführt wird – hingegen gleich das Überleben einer ganzen Firma von der Arbeitsleistung eines einzelnen Mitarbeiters abhängt, der erst vor kurzer Zeit als Angestellter gewonnen werden konnte und seine Stelle noch nicht einmal angetreten hat, erscheint hingegen wenig wahrscheinlich. Insgesamt vermögen weder die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers noch die seines künftigen Arbeitgebers die öffentlichen Interessen an einer unbeeinträchtigten Wahrheitsfindung im vorliegenden Strafverfahren zu überwiegen. 7.4