Jedoch ist – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht festgehalten hat – zu betonen, dass er es war, der die Versetzung in Untersuchungshaft zu verantworten hat. Im Wissen darum, dass er dadurch seine berufliche Zukunft gefährden könnte, beteiligte er sich an mehreren Vermögensdelikten. Dass es im Hinblick auf ein künftiges Arbeitsverhältnis alles andere als ideal ist, wenn man als Arbeitnehmer seine Stelle nicht zum vereinbarten Zeitpunkt antreten kann, ist nachvollziehbar; auch diese Situation hat sich der Beschwerdeführer jedoch selbst zuzuschreiben.