Weiter führt er aus, dass er selber voraussichtlich für die nächsten sechs Monate nicht arbeitsfähig und daher für die Weiterführung seiner Firma auf den Beschwerdeführer angewiesen sei. Anders als vom Beschwerdeführer ausgeführt, stehen diese Umstände der Anordnung von Untersuchungshaft nicht entgegen. Zwar spricht für ihn, dass er sich um eine Arbeitstätigkeit bemüht und eine Stelle gefunden hat. Jedoch ist – wie auch die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht festgehalten hat – zu betonen, dass er es war, der die Versetzung in Untersuchungshaft zu verantworten hat.