Dass sie, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, innert drei Wochen durchgeführt werden können, ist wenig realistisch. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung kann zudem auch nicht davon ausgegangen werden, dass die beim Beschwerdeführer angeordnete Haft mit einer allfälligen Entlassung seiner Mitbeschuldigten automatisch unverhältnismässig wird, zumal bei ihm nicht nur zu den Mitbeschuldigten, sondern auch zu allfälligen Abnehmern von Deliktsgut Kollusionsgefahr besteht (vgl. dazu die zuvor in Ziff. 5.3.2, zweiter Abschnitt, gemachten Ausführungen).