auch deren Ergebnisse werden abzuwarten, anschliessend auszuwerten und dem Beschwerdeführer vorzuhalten sein. Eine Dauer von sechs Wochen erscheint im Hinblick auf diese Ermittlungshandlungen – bei denen es erforderlich ist, dass sie ohne Beeinträchtigung der Wahrheitsfindung durchgeführt werden können – angemessen. Dass sie, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, innert drei Wochen durchgeführt werden können, ist wenig realistisch.