In Anbetracht dessen, dass vorliegend eine mehrfache Tatbegehung zur Diskussion steht – der Beschwerdeführer hat eingestanden, mindestens an fünf Diebstählen auf Baustellen beteiligt gewesen zu sein – und zudem mit Hausfriedensbruch und Hehlerei noch weitere Delikte hinzukommen, dürfte der Beschwerdeführer eine Strafe zu erwarten haben, die die angeordneten sechs Wochen Haft um einiges übersteigt. Ob, wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vorgebracht, allenfalls Bandenmässigkeit vorliegt, kann mangels Substantiierung nicht beurteilt werden, spielt im jetzigen Zeitpunkt hinsichtlich der Ge-