SR 311.0] bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung ist der Deliktsbetrag für die Einschätzung der zu erwartenden Strafe nicht das einzig massgebliche Kriterium. Dies umso weniger, als zum aktuellen Zeitpunkt noch gar nicht gesagt werden kann, wie hoch dieser ausfallen wird; bei dem in der Beschwerde vorgebrachten Betrag von ca. CHF 2'000.00 handelt es sich lediglich um eine Schätzung des Beschwerdeführers.