10 länger andauernde Haft beim Beschwerdeführer entschieden als unverhältnismässig taxiert werden müsse. Über den Beschwerdeführer wurde erstmals Untersuchungshaft angeordnet; dies für eine Dauer von sechs Wochen. Im vorliegenden Verfahren stehen die Tatbestände des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs und der Hehlerei zur Diskussion. Bereits beim (einfachen) Diebstahl reicht der Strafrahmen gemäss Art. 139 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0] bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.