CHF 2'000.00 der Fall sein solle. Weiter wird sinngemäss geltend gemacht, die parteiöffentlichen Einvernahmen seien in maximal drei Wochen durchführbar und für die restlichen Ermittlungshandlungen sei es nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer inhaftiert bleibe, weshalb die angeordnete Haftdauer eventualiter auf drei Wochen zu beschränken sei. Subeventualiter sei sie bis zum 30. April 2024 zu beschränken, da auch für die Mitbeschuldigten nur bis dann Haft angeordnet worden sei und eine