In der Beschwerde wird zur Verhältnismässigkeit zunächst vorgebracht, das Zwangsmassnahmengericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführer eine beträchtliche Freiheitsstrafe drohe. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern dies bei einem Deliktsbetrag von vermutlich (nicht viel über) CHF 2'000.00 der Fall sein solle.