Auch aus dem Umstand, dass die Chatauswertungen und die Befragungsprotokolle der Mitbeschuldigten dem Haftantrag nicht beiliegen, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden. Vor dem Hintergrund, dass die Aussagen der Mitbeschuldigten noch nicht parteiöffentlich sind und die Chatauswertungen einerseits noch nicht abgeschlossen und andererseits dem Beschwerdeführer noch nicht abschliessend vorgehalten worden sein dürften, ist nicht zu beanstanden, dass diese keinen Eingang in die Akten des vorliegenden Haftverfahrens gefunden haben.