Dabei stützt sich das Zwangsmassnahmengericht auf den Anzeigerapport vom 15. Dezember 2023 sowie die Aussagen des Beschwerdeführers selbst. Diese Unterlagen reichen – wie sich auch aus den im vorliegenden Entscheid unter E. 4 und 5 gemachten Ausführungen ergibt – im jetzigen Anfangsstadium des Verfahrens aus, um den dringenden Tatverdacht und die Verdunkelungsgefahr zu bejahen. Auch aus dem Umstand, dass die Chatauswertungen und die Befragungsprotokolle der Mitbeschuldigten dem Haftantrag nicht beiliegen, kann keine Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeleitet werden.