Entsprechend seien diese auch der Verteidigung vollständig unbekannt, weshalb dazu keine fundierte Verteidigung ergriffen werden könne. Dabei missachte das Zwangsmassnahmengericht, dass mit den im Entscheid einbezogenen «Ermittlungshandlungen» nicht nur der Tatverdacht, sondern auch die bestrittene Kollusionsgefahr begründet werden müsse. Dieser Rüge des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Zwar werden im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts zunächst der Sachverhalt sowie die Ausführungen zur Kollusionsgefahr aus dem Haftantrag wiedergegeben beziehungsweise zusammengefasst, jedoch wird beide Male klar darauf hingewiesen,