6. Der Beschwerdeführer rügt ferner eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Dazu führt er zusammengefasst aus, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts stütze sich an mehreren Stellen blindlings auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, ohne diese zu überprüfen. Eine Überprüfung sei denn auch gar nicht möglich, da die von der Staatsanwaltschaft erwähnten Ermittlungshandlungen wie beispielsweise ausgewertete Chats und Aussagen von Mitbeschuldigten dem Haftantrag nicht beilägen. Entsprechend seien diese auch der Verteidigung vollständig unbekannt, weshalb dazu keine fundierte Verteidigung ergriffen werden könne.