In Bezug auf die Auswertung der elektronischen Geräte und der WhatsApp-Chats ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer diese nicht beeinflussen kann. Wie das Zwangsmassnahmengericht in seinem Entscheid aber zutreffend ausführt, können sich aus diesen Ermittlungshandlungen Hinweise auf weitere Beweismittel ergeben, bezüglich denen der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt durchaus noch kollidieren könnte. 5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Verfahren noch ganz am Anfang steht und noch mehrere Beweiserhebungen ausstehen, die kollusionsgefährdet sind.