So gab er an, auch ab und zu in dessen Tutti- Profil drin gewesen zu sein, und führte weiter aus, er glaube, dass er es gewesen sei, der dieses Profil mit der E-Mailadresse von D.________ erstellt habe (delegierte Einvernahme, S. 12 Z. 546 f. und Z. 559 f.). Zumindest in Bezug auf diesen Tutti- Account hätte der Beschwerdeführer daher die Möglichkeit, sich darauf Zugriff zu verschaffen. In Bezug auf die Auswertung der elektronischen Geräte und der WhatsApp-Chats ist es zutreffend, dass der Beschwerdeführer diese nicht beeinflussen kann.