Wie sich den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der delegierten Einvernahme entnehmen lässt, hat er seinen eigenen Tutti- Account bereits gelöscht. Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers muss jedoch davon ausgegangen werden, dass er über die Zugangsdaten zum Tutti- Account von D.________ verfügt. So gab er an, auch ab und zu in dessen Tutti- Profil drin gewesen zu sein, und führte weiter aus, er glaube, dass er es gewesen sei, der dieses Profil mit der E-Mailadresse von D.________ erstellt habe (delegierte Einvernahme, S. 12 Z. 546 f. und Z. 559 f.).