8 die im angefochtenen Entscheid erwähnte Ermittlung allfälliger weiterer Verkaufskanäle verkenne das Zwangsmassnahmengericht, dass sich sämtliche elektronischen Geräte des Beschwerdeführers bei der Staatsanwaltschaft befänden. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer für den Zugriff auf die Tutti- Accounts nicht auf seine eigenen elektronischen Geräte angewiesen ist.