Dabei handelt es sich um eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, deren Wahrheitsgehalt im Rahmen der weiteren Ermittlungen zu prüfen sein wird. In der Beschwerde wird weiter vorgebracht, es sei nicht notwendig, dass der Beschwerdeführer für die Auswertung der elektronischen Geräte, der WhatsApp- Chats und der Konten bei tutti.ch in Untersuchungshaft sitzen müsse. In Bezug auf