Diesbezügliche weitere Ermittlungen erscheinen daher durchaus gerechtfertigt, zumal sich auch aus den noch ausstehenden Mobiltelefonauswertungen Hinweise auf weitere Lagerorte von Deliktsgut ergeben könnten. Weiter steht – soweit dies von der Beschwerdekammer anhand der ihr vorliegenden Akten beurteilt werden kann – auch noch nicht fest, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ab Herbst 2023 keine Delikte mehr begangen hat. Dabei handelt es sich um eine reine Behauptung des Beschwerdeführers, deren Wahrheitsgehalt im Rahmen der weiteren Ermittlungen zu prüfen sein wird.