Diese Einwände vermögen an der bestehenden Kollusionsgefahr nichts zu ändern. Wie das Zwangsmassnahmengericht zurecht festgehalten hat, muss neben der Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer Beweismittel vernichtet haben könnte, auch in Betracht gezogen werden, dass er diese versteckt hat. Diesbezügliche weitere Ermittlungen erscheinen daher durchaus gerechtfertigt, zumal sich auch aus den noch ausstehenden Mobiltelefonauswertungen Hinweise auf weitere Lagerorte von Deliktsgut ergeben könnten.