Ob bereits alles Deliktsgut sichergestellt werden konnte, ist nicht klar. Wie zuvor erwähnt, ergibt sich aus der delegierten Einvernahme, dass Deliktsgut in der Nähe des Wohnortes des Cousins des Beschwerdeführers versteckt worden ist. Dies deutet darauf hin, dass die gestohlenen Waren jeweils zumindest teilweise extern zwischengelagert wurden. Befände sich der Beschwerdeführer in Freiheit, so bestünde daher die Gefahr, dass er Lagerorte aufsuchen und dort deponiertes Deliktsgut wegschaffen könnte. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, er habe von der vorläufigen Festnahme beziehungsweise der Verhaftung von D.______