Wie sich aus den mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen ergibt, hat er beim Veräussern von Diebesgut nicht ausschliesslich über das Internet agiert, sondern war zumindest ein oder zweimal direkt mit den Abnehmern in Kontakt (delegierte Einvernahme, S. 12 Z. 540 ff.). Aus der Auswertung der Mobiltelefone des Beschwerdeführers könnten sich Hinweise darauf ergeben, um wen es sich bei diesen Abnehmern handelt. Die Abnehmer dürften dem Beschwerdeführer bekannt sein; dass er sich – wie er anlässlich der Einvernahme angab – nicht mehr an diese erinnern kann, ist wenig überzeugend.