7 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur die Aussagen von D.________ und E.________, sondern auch diejenigen von weiteren Personen von Interesse sein könnten. Wie sich aus den mit dem Beschwerdeführer durchgeführten Einvernahmen ergibt, hat er beim Veräussern von Diebesgut nicht ausschliesslich über das Internet agiert, sondern war zumindest ein oder zweimal direkt mit den Abnehmern in Kontakt (delegierte Einvernahme, S. 12 Z. 540 ff.).