Derzeit besteht daher noch eine ernstliche Gefahr, dass die Aussagen beeinflusst werden könnten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die beiden Mitbeschuldigten des Beschwerdeführers in Haft befinden; befände sich der Beschwerdeführer in Freiheit, so wäre eine Kontaktaufnahme mit den beiden – wenn auch erschwert, aber beispielsweise über Dritte – nicht ausgeschlossen.