In der Beschwerde wird hinsichtlich der Aussagen der am Verfahren beteiligten Personen vorgebracht, diese seien bereits befragt worden und hätten ihre Aussagen gemacht, weshalb diesbezüglich keine Kollusionsgefahr mehr angenommen werden könne. Dem ist entgegenzuhalten, dass Aussagen geändert und Geständnisse widerrufen werden können. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zurecht festhält, sind die gemachten Aussagen beziehungsweise Belastungen erst gerichtsverwertbar, wenn sie unter Wahrung der Teilnahmerechte wiederholt worden sind. Die parteiöffentlichen Einvernahmen von D.___