___ nie gemeinsam Delikte begangen (delegierte Einvernahme, S. 11 Z. 511 f.), immerhin räumte er jedoch ein, dass er diesen kenne (delegierte Einvernahme, S. 11 Z. 501 f.). Ob der Beschwerdeführer und E.________ tatsächlich keine Delikte zusammen begangen haben, wird im weiteren Verlauf des Verfahrens zu klären sein. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre dadurch nicht ausgeschlossen, dass E.________ den Beschwerdeführer mit seinen Aussagen belasten könnte, zumal dem Beschwerdeführer auch vorgeworfen wird, Deliktsgut aus Diebstählen veräussert zu haben, an denen er nicht beteiligt war.