Alles in allem lässt sich aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er sehr daran interessiert ist, seine eigene Tatbeteiligung möglichst gering erscheinen zu lassen. Die bisher durch den Beschwerdeführer getätigten Aussagen müssen daher anhand weiterer Beweismittel konkretisiert und zudem auf ihre Plausibilität überprüft werden.