Auch in Bezug auf den Vorwurf der Veräusserung von Diebesgut blieben die Angaben des Beschwerdeführers vage. So konnte oder wollte er keine genauen Angaben dazu machen, wie viele Verkäufe er getätigt hatte und auch an den erzielten Erlös wollte er sich nicht mehr genau erinnern. Alles in allem lässt sich aufgrund des bisherigen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er sehr daran interessiert ist, seine eigene Tatbeteiligung möglichst gering erscheinen zu lassen.