bzgl. J.________ (Ortschaft), delegierte Einvernahme S. 11, Z. 485 ff.). Weiter gab der Beschwerdeführer an, bei den Diebstählen immer nur der Fahrer gewesen und nie aus dem Auto ausgestiegen zu sein. Dies steht jedoch prima vista im Widerspruch zum Anzeigerapport der Kriminalpolizei Freiburg, in dem festgehalten ist, dass der Beschwerdeführer und D.________ am 21. Juli 2023 auf einer Baustelle in G.________ (Ortschaft) gesichtet, von einer Drittperson in die Flucht geschlagen und kurz darauf in einem Fahrzeug durch die Kantonspolizei Solothurn kontrolliert worden waren (Anzeigerapport, S. 7).