Auch an welchen Diebstählen er konkret beteiligt war, lässt sich den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen. Als ihm anlässlich der delegierten Einvernahme Örtlichkeiten genannt wurden, wich er jeweils aus und tätigte keine klaren Angaben dazu, ob er dort gewesen war oder nicht, beziehungsweise machte Erinnerungslücken geltend (bzgl. H.________ (Ortschaft), delegierte Einvernahme S. 10 Z. 454 ff.; bzgl. I.________ (Ortschaft), delegierte Einvernahme S. 11 Z. 466 ff.; bzgl. J.________ (Ortschaft), delegierte Einvernahme S. 11, Z. 485 ff.).