Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 81 f.) und drei bis vier oder fünf gestohlene Gegenstände verkauft zu haben (delegierte Einvernahme, S. 9 Z. 388). Dieser Umstand vermag am Bestehen der Kollusionsgefahr jedoch nichts zu ändern. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass das Geständnis des Beschwerdeführers alles andere als vollumfänglich bzw. klar erscheint. Er gestand lediglich im Grundsatz ein, bei einigen Diebstählen dabei gewesen zu sein, wollte sich jedoch hinsichtlich der genauen Anzahl nicht festlegen. Auch an welchen Diebstählen er konkret beteiligt war, lässt sich den bisherigen Aussagen des Beschwerdeführers nicht entnehmen.