Wie bereits dargelegt (vgl. vorne Ziff. 4), wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, in Zusammenwirkung mit weiteren Beschuldigten an Diebstählen beteiligt gewesen zu sein und zudem Deliktsgut verkauft zu haben. Zwar gab der Beschwerdeführer zu, an sieben bis acht, vielleicht aber auch nur an fünf oder sechs Diebstählen beteiligt gewesen zu sein (delegierte Einvernahme, S. 7 Z. 299 und S. 8 Z. 310 f.; Hafteröffnungseinvernahme, S. 3 Z. 81 f.) und drei bis vier oder fünf gestohlene Gegenstände verkauft zu haben (delegierte Einvernahme, S. 9 Z. 388).