Letztlich sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der geplanten Ermittlungshandlungen – für «die Zuordnung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Werkzeuge, die Auswertung der elektronischen Geräte, der WhatsApp-Chats und der Konten bei tutti.ch (..) die Aussagen des Beschuldigten, von D.________ und E.________ zu prüfen und parteiöffentlichen Einvernahmen» – in Untersuchungshaft sitzen müsse, zumal eine Beeinflussung dieser Ermittlungshandlungen (grösstenteils bereits theoretisch) gar nicht erst denkbar erscheine.