Es sei zudem zu beachten, dass der Beschwerdeführer nach der vorläufigen Anhaltung von D.________ im Oktober 2023 weiterhin Kontakt mit diesem gehabt habe und allfällige Absprachen bereits hätte vornehmen können. Letztlich sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der geplanten Ermittlungshandlungen – für «die Zuordnung der anlässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Werkzeuge, die Auswertung der elektronischen Geräte, der WhatsApp-Chats und der Konten bei tutti.ch (..) die Aussagen des Beschuldigten, von D._____