In Bezug auf die im angefochtenen Entscheid erwähnten Ermittlungen betreffend allfällig unbekannte Verkaufsplattformen verkenne das Zwangsmassnahmengericht, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche elektronischen Geräte des Beschwerdeführers eingezogen habe und die diesbezüglichen Ermittlungen daher vorangetrieben werden könnten, ohne dass er darauf Einfluss nehmen könne. Bezüglich der angeblichen Möglichkeit zu Absprachen zwischen den Beschuldigten sei festzuhalten, dass sämtliche Personen, von denen die Staatsanwaltschaft Aussagen einholen möchte, bereits einvernommen worden seien und demnach ihre Sichtweise bereits geschil-