Den Aussagen aller einvernommenen Personen lasse sich zudem entnehmen, dass keine vierte Person beteiligt gewesen sei, weshalb auch diesbezüglich eine Kollusion ausgeschlossen sei. In Bezug auf die im angefochtenen Entscheid erwähnten Ermittlungen betreffend allfällig unbekannte Verkaufsplattformen verkenne das Zwangsmassnahmengericht, dass die Staatsanwaltschaft sämtliche elektronischen Geräte des Beschwerdeführers eingezogen habe und die diesbezüglichen Ermittlungen daher vorangetrieben werden könnten, ohne dass er darauf Einfluss nehmen könne.